Exkurs:
Lexikon der Sicherheitstechnik:
Einbruchschutz:
Kann die Versicherung die Zahlung bei Einbruchsschäden
verweigern ?
Die Versicherung kann die Zahlungen verweigern, wenn anstatt
einem Einbruch ein Diebstahl vorliegt. Es handelt sich dann um einen
Diebstahl, wenn es dem Einbrecher nur geringe Mühe bereitete
in die Wohnung einzudringen.
Wenn Sie also Ihre Erdgeschosswohnung während Ihrer Abwesenheit
durchlüften und Fenster oder die Balkontür offen stehen
lassen und ein Einbrecher somit einfach in die Wohnung gelangen kann,
leistet die Versicherung keinen Ersatz. Dies gilt auch für die
oberen Etagen, wenn eine Leiter oder ein Gerüst in der Nähe
zur Verfügung stehen. Erst wenn für die Diebestat eine erhebliche
kriminelle Energie aufgewandt wurde - aufbrechen einer Tür oder
hochklettern über die Regenrinne - wird die Tat als Einbruch
eingestuft und die Versicherung zahlt den entstandenen Schaden.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie bei einer längeren Abwesenheit
(länger als zwei Stunden) zuvor alles ordnungsgemäß
verriegeln. Unter ordnungsgemäßer Verriegelung versteht
man die Nutzung jeder vorhandenen Sicherung. Haben Sie dies unterlassen,
kann dies von der Versicherung als grobe Fahrlässigkeit bewertet
werden und eine Zahlung somit verweigert werden. Weiter ist zu beachten,
den gestiegenen Wert Ihres Hausrates der entsprechenden Versicherungssumme
anzupassen, damit Sie nicht unterversichert sind.
Kontakt:
SchonertBriefkasten / SECUTRADA
Lotterbergstraße 24-1
70499 Stuttgart
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