picBriefkästen Novelle für Österreich (kurz erklärt)

INFORMATION zu Briefkästen für Österreich

HAUSBRIEFKÄSTEN
Novelle des Postgesetzes

Der Nationalrat hat im Juli eine Novelle zum Postgesetz beschlossen. Die Novelle enthält auch neue Bestimmungen über Hausbriefkästen (Hausbrieffachanlagen). Das Gesetz ist am 21. August 2003 itn Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (BGBI. 1 Nr. 72/2003) und daher mit 22. August 2003 in Kraft getreten.

Hintergrund der Novelle:
Der Markt für Postdienstleistungen ist auch in Österreich bereits vielfach liberalisiert, wie etwa die Zustellung von Paketen. von Zeitungen und Zeitschriften und von bestirrunten Werbesendungen. Solche Dienste werden schon jetzt nicht mehr nur von der Österreichischen Post sondern auch von privaten Zustellfirmen angeboten und auch durchgeführt. Das Post-Monopol gibt es nur mehr für persönlich adressierte Sendungen bis 100g (Briefe, Postkarten). Solche Sendungen dürfen nur von der Post befördert werden. Auch dieser Bereich wird in. allen EU-Ländern schrittweise liberalisiert (ab 1.1.2006 nur mehr 50g), mit dem Ziel einer vollstündigen Liberalisierung des Marktes für Postdienste.

Neuerungen,
Anforderungen an die Anlagen:
Vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Liberalisierung des Marktes für Postdienstleistungen muss sichergestellt werden, dass Zusteller aller Betreiber von Postdienstleistungen ihre Produkte in die Briefkästen, insbesondere auch in die Hausbriefkästen (Brieffachanlagen) einlegen können. Die Hausbriefkästen müssen daher über individuelle Einwurfschlitze verfügen.

Die Details über die Gestaltung der Brieffachanlagen sind vorn Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Er wird sich dabei an der in Europa gültigen Nonn über die Gestaltung von Briefkästen bzw. Einwurföffnungen (ÖNORM EN 13724) orientieren.

Neue Gebäude:
Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind ab sofort (lnkraftreten des Gesetzes) nur mehr solche Anlagen (mit individuellen Einwurfschlitzen) einzubauen.

Nationale Abweichungen der Briefkästen sind möglich.

Die Verfahren zur Prüfung der oben genannten Punkte sind in der Norm beschrieben. Diese Norm ist eine Empfehlung, wird aber durch Eintragung in Ausschreibungen zur Pflicht.

Austausch einer beschädigten Anlage:
Muss eine beschädigte alte Anlage ausgetauscht werden, so ist diese in eine neuartige Anlage (mit individuellen Einwurfschlitzen) auszutauschen.

Austausch der bestehenden Anlagen:
Alle bestehenden Hausbrieffachanlagen, welche über keine individuellen Einwurfschlitze verfügen, müssen grundsätzlich bis 1. Juli 2006 den Vorgaben des Postgesetzes entsprechen und die Abgabe von Produkten durch alle Zusteller ermöglichen. Die bestehenden Anlagen sind daher in neue Anlagen auszutauschen.
Darüberhinaus führt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie derzeit Gespräche mit Herstellerfirmen mit den Ziel, eine Umrüstung der bestehenden Anlagen durch den Austausch der Fronttüren zu ermöglichen. Dazu bedarf es aber noch der Klärung technischer und rechtlicher Fragen. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird bei der Verordnung über die Gestaltung der Brieffachanlagen berücksichtigt werden.

Verantwortung des Hauseigentümers:
Für die Errichtung einer geeigneten Brieffachanlage ist der Gebüudeeigcntümer verantwortlich. Er ist daher auch für den Austausch einer beschädigten Anlage und für den Austausch bzw. für die Umrüstung einer nicht mehr vorschriftsmäßigen Anlage bis 1.7.2006 verantwortlich.

Haustorschlüssel:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Postgesetznovelle keine Aussage über den Zugang zum Haus trifft und daher auch keine Anordnung trifft, wer aller Zugang zum Haus und daher einen Haustorschlüssel zu erhalten hat. Hier ändert sich durch die vorliegende Novelle nichts am derzeitigen Zustand.

lnkrafttreten:
Die Novelle ist mit 22. August 2003 in Kraft getreten. Es ist unrichtig wenn behauptet wird, dass die Novelle bzw. dieser Teil der Novelle rückwirkend mit 1.1.2003 in Kraft getreten ist. Lediglich die Bestimmung über die weitere Liberalisierung des reservierten Bereiches (§ 6 Postgesetz) sind mit 1.1.2003 in Kraft getreten, da auch die entsprechende EU-Richtlinie an diesem Tag in Kraft getreten ist.

§ 14 Postgesetz Brieffachanlagen:

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.
(2) Die Brieffachanlagc hat zumindest so viele Briefächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht_
(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z. 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.
(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdienstleistungen sichergestellt ist.
(6) Der Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringen festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären.