| INFORMATION zu Briefkästen für
Österreich
HAUSBRIEFKÄSTEN
Novelle des Postgesetzes
Der Nationalrat hat im Juli eine Novelle zum Postgesetz beschlossen.
Die Novelle enthält auch neue Bestimmungen über Hausbriefkästen
(Hausbrieffachanlagen). Das Gesetz ist am 21. August 2003 itn
Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (BGBI. 1 Nr. 72/2003) und
daher mit 22. August 2003 in Kraft getreten.
Hintergrund der Novelle:
Der Markt für Postdienstleistungen ist auch in Österreich
bereits vielfach liberalisiert, wie etwa die Zustellung von
Paketen. von Zeitungen und Zeitschriften und von bestirrunten
Werbesendungen. Solche Dienste werden schon jetzt nicht mehr
nur von der Österreichischen Post sondern auch von privaten
Zustellfirmen angeboten und auch durchgeführt. Das Post-Monopol
gibt es nur mehr für persönlich adressierte Sendungen
bis 100g (Briefe, Postkarten). Solche Sendungen dürfen
nur von der Post befördert werden. Auch dieser Bereich
wird in. allen EU-Ländern schrittweise liberalisiert (ab
1.1.2006 nur mehr 50g), mit dem Ziel einer vollstündigen
Liberalisierung des Marktes für Postdienste.
Neuerungen,
Anforderungen an die Anlagen:
Vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Liberalisierung
des Marktes für Postdienstleistungen muss sichergestellt
werden, dass Zusteller aller Betreiber von Postdienstleistungen
ihre Produkte in die Briefkästen, insbesondere auch in
die Hausbriefkästen (Brieffachanlagen) einlegen können.
Die Hausbriefkästen müssen daher über individuelle
Einwurfschlitze verfügen.
Die Details über die Gestaltung der Brieffachanlagen sind
vorn Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
durch Verordnung festzulegen. Er wird sich dabei an der in Europa
gültigen Nonn über die Gestaltung von Briefkästen
bzw. Einwurföffnungen (ÖNORM EN 13724) orientieren.
Neue Gebäude:
Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind ab sofort
(lnkraftreten des Gesetzes) nur mehr solche Anlagen
(mit individuellen Einwurfschlitzen) einzubauen.
Nationale Abweichungen der Briefkästen sind möglich.
Die Verfahren zur Prüfung der oben genannten Punkte sind
in der Norm beschrieben. Diese Norm ist eine Empfehlung, wird
aber durch Eintragung in Ausschreibungen zur Pflicht.
Austausch einer beschädigten Anlage:
Muss eine beschädigte alte Anlage ausgetauscht werden,
so ist diese in eine neuartige Anlage (mit individuellen Einwurfschlitzen)
auszutauschen.
Austausch der bestehenden Anlagen:
Alle bestehenden Hausbrieffachanlagen, welche über keine
individuellen Einwurfschlitze verfügen, müssen grundsätzlich
bis 1. Juli 2006 den Vorgaben des Postgesetzes entsprechen und
die Abgabe von Produkten durch alle Zusteller ermöglichen.
Die bestehenden Anlagen sind daher in neue Anlagen auszutauschen.
Darüberhinaus führt das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie derzeit Gespräche mit
Herstellerfirmen mit den Ziel, eine Umrüstung der bestehenden
Anlagen durch den Austausch der Fronttüren zu ermöglichen.
Dazu bedarf es aber noch der Klärung technischer und rechtlicher
Fragen. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird bei der Verordnung
über die Gestaltung der Brieffachanlagen berücksichtigt
werden.
Verantwortung des Hauseigentümers:
Für die Errichtung einer geeigneten Brieffachanlage ist
der Gebüudeeigcntümer verantwortlich. Er ist daher
auch für den Austausch einer beschädigten Anlage und
für den Austausch bzw. für die Umrüstung einer
nicht mehr vorschriftsmäßigen Anlage bis 1.7.2006
verantwortlich.
Haustorschlüssel:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Postgesetznovelle
keine Aussage über den Zugang zum Haus trifft und daher
auch keine Anordnung trifft, wer aller Zugang zum Haus und daher
einen Haustorschlüssel zu erhalten hat. Hier ändert
sich durch die vorliegende Novelle nichts am derzeitigen Zustand.
lnkrafttreten:
Die Novelle ist mit 22. August 2003 in Kraft getreten. Es ist
unrichtig wenn behauptet wird, dass die Novelle bzw. dieser
Teil der Novelle rückwirkend mit 1.1.2003 in Kraft getreten
ist. Lediglich die Bestimmung über die weitere Liberalisierung
des reservierten Bereiches (§ 6 Postgesetz) sind mit 1.1.2003
in Kraft getreten, da auch die entsprechende EU-Richtlinie an
diesem Tag in Kraft getreten ist.
§ 14 Postgesetz Brieffachanlagen:
§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage
zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer
Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude
direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten
wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage
an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden
Grundstücksgrenze zu befinden.
(2) Die Brieffachanlagc hat zumindest so viele Briefächer
zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude
entspricht_
(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls
die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z. 4), ausgenommen Pakete,
über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne
Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor
dem Zugriff Dritter geschützt ist.
(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei
der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer
bestehenden Hausbrieffachanlage.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen
gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf
andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdienstleistungen
sichergestellt ist.
(6) Der Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie
kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über
die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über
deren Anbringen festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale
Normen bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich
erklären. |